- Bezugsaktien
- Bezugsakti|en,neue (junge) Aktien, die von einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bei einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben werden. In § 192 Aktiengesetz sind dafür drei mögliche Zwecke genannt: Umtausch- oder Bezugsrechte von Inhabern einer Wandelanleihe; Vorbereitung einer Fusion; Gewährung von Bezugsrechten an die eigenen Arbeitnehmer (Belegschaftsaktien).
Universal-Lexikon. 2012.